Kein Honorar für unsinnige Operationen

University of Liverpool Faculty of Health from Liverpool, United Kingdom, CC BY 2.0, via Wikimedia Commons

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage eines Tierarztes abgewiesen. Er kann kein Honorar für die Behandlung einer todkranken Hündin verlangen.

Es ist eine der schwersten Entscheidungen im Leben eines Hundemenschen. Vor ihr stand im Januar die Halterin der achtjährigen Hünding „Charyl“ aus Sehnde bei Hannover. Ein geplatzter Tumor sorgte für akute Beschwerden. Dieser hatte bereits Metastasen gestreut, seine Entfernung hätte das Leben der Hündin allenfalls für kurze Zeit verlängern, aber nicht retten können. Die Halterin stand also vor der schwierigen Frage, ob ihre Hündin eingeschläfert werden oder eine Behandlung um jeden Preis erfolgen solle.

University of Liverpool Faculty of Health from Liverpool, United Kingdom, CC BY 2.0, via Wikimedia Commons

Sie habe sich für letzteres entschieden, trug der Tierarzt vor Gericht vor. Er entfernte den Tumor in einer Notoperation und stellte hierfür rund €1.500,- in Rechnung. Knapp zwei Monate später starb Hündin Charyl an den Folgen des Krebsleidens.

Der Veterinär hatte vor Gericht keinen Erfolg, denn er konnte nicht nachweisen, die Halterin ordnungsgemäß darüber aufgeklärt zu haben, dass eine Operation das Leben der Hündin nicht würde retten können und die Einschläferung wesentlich sinnvoller sei. Das mag damit zusammenhängen, dass – wie ein Gutachter ausführte – der Arzt die Situation falsch einschätzte bzw. gar nicht fachgerecht hätte einschätzen können. De lege artis sei es geboten gewesen, statt der Notoperation die Euthanasie durchzuführen.

Darüber sei gar nicht gesprochen worden, behauptete die Hundehalterin sowie ein Zeuge, der beim Vorgespräch zur Notoperation zugegen war. Der Tierarzt führte aus, er habe sehr wohl eine umfassende Aufklärung betrieben. Gleiches gilt allerdings auch für seine Mitarbeiterin, die als Zeugin erklärte, sie selbst habe die Halterin umfassend auch über die Möglichkeit der Euthanasie aufgeklärt.

Den Ausschlag gab letztendlich die Patientenakte, die der Tierarzt vorlegte. Es handelte sich um ein einzelnes handbeschriebenes Blatt, aus dem der genaue Inhalt des Beratungsgesprächs, insbesondere der Hinweis auf die Streuung des Tumors und die gebotene Einschläferung, nicht hervorging. Damit konnte der Tierarzt nicht beweisen, die Behandlung fachgerecht durchgeführt zu haben.

1 Kommentar

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*