„Sie sind der Doc, Doc!“

Rechts oder links, welch große Frage! | Bild von Gaby Stein auf Pixabay
Rechts oder links, welch große Frage! | Bild von Gaby Stein auf Pixabay

Kann ein Hundehalter im Detail bestimmen, wie und wo eine Operation an seinem Tier zu erfolgen hat? Nein – sagt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main.

Es klingt wie ein Kunstfehler, vor dem sich viele fürchten: Ein Rhodesian Ridgeback hinkt mit dem linken Hinterlauf, sein Halter bringt ihn zum Tierarzt, der zur Operation rät. Gesagt, getan: Als der Hund aus der Narkose erwacht, präsentiert der Veterinär stolz das frisch operierte rechte Bein.

Das sei so nicht vereinbart gewesen, ist sich der Auftraggeber sicher. Er verlangt daher die im Voraus geleisteten rund 7.500 Euro vom Arzt zurück. Als dieser sich jedoch weigert, ruft er das Gericht zu Hilfe und scheitert1. Nun ist mit der Berufung beim Oberlandesgericht auch die zweite und letzte Instanz verloren gegangen. Die Richter des 29. Senats sind ebenso wie zuvor das Landgericht davon überzeugt, dass dem Tierarzt kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige, so führt das OLG im heute veröffentlichten Zurückweisungsbeschluss2 aus, habe schlüssig hergeleitet, „dass durchaus – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – die korrekte Gliedmaße operiert worden sei“. Wenn nun also der Hundehalter ein hinkendes linkes Bein sieht und um dessen Behandlung bittet, so steht für das Gericht noch lange nicht fest, dass auch wirklich dieses Bein zu behandeln sei. Der Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, „dass eine solche Beobachtung – zumal für den Laien – keinen Rückschluss auf eine Verortung als Ursache auch in dieser Gliedmaße erlaubt; vielmehr sei häufig die kollaterale Seite betroffen“.

Welche Therapiemaßnahme anzuwenden sei, das sei die Sache des Arztes, der im Behandlungsauftrag nicht ohne Weiteres auf die Behandlung einer bestimmten Gliedmaße festgelegt werden könne. Für das Oberlandesgericht steht fest, dass die „Entscheidung über das Ausmaß der Operation – und hierbei das Bein, welches operiert werden soll – letztlich der Tierarzt zu treffen hat.“

Der Kläger hätte sich den Ärger und die Gerichtskosten sicherlich sparen können. Schon bei der Untersuchung, in deren Folge er die Operation in Auftrag gab, war nicht etwa das linke, sondern das rechte Kniegelenk geröntgt worden. Auch im Anschluss an den Eingriff wurde kein Befund am linken Hinterbein festgestellt. Mag dem unterlegenen Kläger also zum Trost gereichen, dass es seinem Hund wieder gut geht.

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  1. LG Frankfurt/Main vom 18. März 2024 – 2-01 O 13/23. ↩︎
  2. OLG Frankfurt/Main vom 23. September 2024 in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 19. August 2024 – 29 U 33/24. ↩︎

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