Keine rückwirkende Steuererstattung

Per Gerichtsbescheid abgewiesen hat das Verwaltungsgericht Münster die Klage eines Hundebesitzers aus Werl. Sein Hund der Rasse „Old English Bulldog“ war von der Stadt zunächst als „Hund bestimmter Rassen“ eingestuft worden (das ist die Stufe zwischen „Gefährliche Hunde“ und „Große Hunde“). Dies war allerdings nach einem in anderer Sache ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr zu halten und es wurde ab 2019 eine geringere Hundesteuer veranschlagt. Der Kläger wollte nun auch gegen die davor ergangenen Hundesteuerbescheide vorgehen, hatte aber wegen deren Bestandskraft keinen Erfolg. Sein Rechtsmittel gegen die Klagabweisung nahm er diese Woche zurück, wie der Soester Anzeiger berichtet.

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