
Hund „Murphy“ muss ins Heim. Die Stadt Solingen hat heute ein Grundsatzurteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster erwirken können1.
Es geht um die Einstufung des American-Pitbull-Mischlings als „gefährlichen Hund“, die die Kommune dazu bewogen hatte, der ursprünglichen Klägerin die Haltung von „Murphy“ zu untersagen. Die wehrte sich zunächst erfolgreich beim Verwaltungsgericht Düsseldorf2. Zwar waren die Richter dort auch davon überzeugt, dass es sich bei dem umstrittenen Tier um die Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einer anderen Rasse — und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des Gesetzes3 — handelte. Der Klägerin wurde jedoch ein Anspruch darauf zugesprochen, Murphy trotz seiner gesetzlich vermuteten Gefährlichkeit behalten zu dürfen.
Dies hat das OVG nun einkassiert, wobei zwei Punkte bemerkenswert sind:
Zum einen rückt das Berufungsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, indem es den erstinstanzlichen Kollegen zustimmt, „dass es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund handelt, bei dem der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt.“ Die Einschätzung der Düsseldorfer Richter hatte sich dabei auf die einschlägigen Rassestandards privater Zuchtverbände gestützt, und diese waren dem OVG NRW bisher stets zu unbestimmt gewesen.
Die Klägerin darf allerdings ihren Hund nicht behalten, weil die Oberverwaltungsrichter ihrer Argumentation nicht folgen. Die Klägerin hatte argumentiert, es liege im öffentlichen Interesse, die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden. Das reichte dem OVG nicht aus.
Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen. Die Klägerin kann allerdings die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
- OVG NRW vom 6. Mai 2025 – Az.: 5 A 438/22. ↩︎
- Az.: 18 K 7012/20. ↩︎
- §3 Abs.2 LHundG NRW. ↩︎
Antworten