Ob mit Fäusten, Stöcken, Steinen oder auch nur Schriftsätzen: Gestritten wird immer irgendwo.
Angeln beruhigt nicht immer
Ein skurriler Streit zwischen zwei „Tierfreunden“ wurde in Leipzig verhandelt. Ein Angler hatte bei Dommitzsch an der Elbe gesessen, als ein freilaufender Hund hinzu kam. Diesen soll der Angler mit einem Stein — er selbst sprach von „einem Stückchen Erde“ — beworfen haben. Der zum Hund gehörende Rentner soll sodann mit einem Stock auf den Angler eingeschlagen haben. Außerdem soll er ihn beleidigt und mit dem Kommando „Fass!“ seinen Hund auf ihn gehetzt haben.
Der Angler ist „Angel-Influencer“ und hatte den Streit bei YouTube eingestellt. Sein Video ist nicht mehr online, aber in Teilen noch bei den Kanälen von DIGGE FISCHE und Eyecident zu sehen.
Der Rentner warf dem Filmenden vor, das Video manipuliert zu haben. Er habe zwar „Fass“ gerufen, aber sein Hund verstehe gar keine deutschen Befehle. Unklar blieb schließlich auch, ob der Hund den Angler gebissen hatte; es war noch nicht einmal klar, ob er die Angelrute umgestoßen hatte, wie der Angler behauptete.
Für den Rentner ging die Sache einigermaßen gut aus, denn er war bereits gegen das Urteil des Amtsgerichts Torgau in dieser Sache (120 Tagessätze à 10 Euro) in Berufung gegangen. Das Landgericht stellte das Verfahren nun gegen Zahlung von jeweils 500 Euro an den Angler und einen Tierschutzverein ein1.
Hinweise reichen nicht immer
In Flensburg ist eine Hundezüchterin zur Zahlung von Tierarztkosten und teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises für einen Welpen verurteilt worden, der an einer erblich bedingten Hüfterkrankung leidet. Sie hatte sich darauf berufen, vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen zu haben, „dass keine gesundheitliche Untersuchung für die Hundeeltern“ vorgelegen habe.
Das Gericht ließ diesen „Gewährleistungsausschluss“ nicht gelten. Er sei unwirksam, da die Beklagte als Unternehmerin handle, wenn sie planmäßig Hund züchte und über das Internet verkaufe2.

- Torgauer Zeitung vom 30. September 2025. ↩︎
- AG Flensburg vom 31. August 2025 – 5 O 7/21; siehe auch die Pressemitteilung vom 29. September 2025. ↩︎
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