Jäger mit Vorsatz, Gebissene mit Mitverschulden und was sogar die „Bild“ „gaga“ findet | SchochenWau 09/2024

Dies ist kein Appenzeller Sennenhund | Bild von Katrin M. auf Pixabay
Dies ist kein Appenzeller Sennenhund | Bild von Katrin M. auf Pixabay

Im Laufener Fuchsjagd-Prozess ist ein Urteil gefallen: 90 Tagessätze zu je 90 Euro, insgesamt also €8.100,- muss ein – inzwischen wohl ehemaliger – Jäger aus Teisendorf an die Staatskasse entrichten, weil er im Februar 2023 den Hund einer Spaziergängerin erschossen hatte (siehe hier und hier).
Die Staatsanwaltschaft hatte laut rosenheim24.de sogar 140 Tagessätze gefordert und davon gesprochen, die vom Angeklagten angeführte Verwechslung sei eine „Luftnummer“ gewesen, er habe die Tötung eines Hundes statt eines Fuchses billigend in Kauf genommen. Zuvor hatte ein als Sachverständiger vernommener Tierarzt eine Verwechslung ausgeschlossen, wie bild.de berichtet.
Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung auf den Erfolgsdruck, unter dem der Angeklagte als Jäger gestanden habe – wie berichtet, sei ihm bereits vom Leiter der Jagd vorgeworfen worden, er habe am Vortag einen Fuchs nicht erwischt, weil er zu langsam gewesen sei. Zudem wurde das Geld, das der Angeklagte mit dem Verkauf der Tatwaffe erzielt hatte, zugunsten der Staatskasse eingezogen.
Die Jägerkarriere des Angeklagten ist damit wohl vorbei: Wie die Passauer Neue Presse berichtet, hat er inzwischen den Bayerischen Jagdverband verlassen und den Jagdschein abgegeben. Damit ist er höchstwahrscheinlich einem Ausschluss zuvorgekommen.

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Einen ähnlich hohen Betrag, nämlich rund 8.600 Euro, muss ein Hundehalter aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils aus Rostock bezahlen – allerdings als Schadenersatz für die Verletzungen, die eine Passantin aus einem Beißvorfall davongetragen hatte. Dabei ist nicht geklärt worden, ob es der Schäferhund-Mischling des Beklagten oder ihr eigener Yorkshire-Terrier gewesen war, der ihr in den Finger gebissen hatte. Das Gericht verortete auch den letzteren Fall in den Bereich der Tierhalterhaftung des Beklagten. Ein schreckhaftes Verhalten eines kleineren Tieres, das sich einem Angriff ausgesetzt sieht, sei als tiertypisch davon umfasst, wie der Spiegel berichtet.
Was war passiert? Der laut Bericht 50kg schwere Hund des Beklagten hatte sich von der Leine losgerissen und war auf den wesentlich kleineren Terrier der Klägerin zugelaufen. Diese nahm ihr – nicht angeleintes – Tier auf den Arm und versuchte, den vermeintlichen Angreifer abzudrängen. Dabei zog sie sich eine Bisswunde zu, die in der Folge für Dauerschmerzen, den Verlust ihrer Arbeitsstelle und Einschränkungen bei der Hausarbeit gesorgt haben soll.
Das Gericht sprach ihr nur 70% der geforderten Summe zu und stellte insofern ein Mitverschulden der Klägerin fest.

Ein Urteil des Amtsgerichts Marburg aus dem November 2023 über einen „Sorgerechtsstreit“ um Famlienhund „Bruno“ wird aktuell von der Legal Tribune Online sehr schön anschaulich besprochen. Dabei steht im Artikel weniger die Entscheidung, dass der Hund nach der Trennung eines Ehepaares beim männlichen Ehegatten verbleiben soll, sondern eher die Tatsache im Vordergrund, dass das Gericht sich ausführlich mit der Stellung des Tieres im deutschen Recht auseinandersetzt. So sei der Hund zwar nach §1361a BGB wie ein Haushaltsgegenstand „aufzuteilen“, aber es handele sich nun einmal nicht um einen solchen. Aus §90a BGB ergebe sich unmissverständlich das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz.

Und schließlich gibt es von einem Zivilrechtsstreit zu berichten, den Juristen interessant und die Bild „gaga“ findet. Das Landgericht München I stand kurz davor, eine Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen, jedoch zog die Klägerin ihre Berufung nun zurück. Verklagt hatte sie den Tierschutzverein „Ein Herz für Streuner“, der ihr den rumänischen Straßenhund Norick vermittelt hatte, auf Zahlung von rund 580 Euro. Die Summe setzte sich zusammen aus Vermittlungsgebühren, Tierarztkosten und sonstigen Aufwendungen, die die Klägerin für den Hund aufgebracht hatte, den sie schon nach zwei Wochen nicht mehr haben wollte.
Es ging also, nüchtern betrachtet, um die Frage, ob der vom BGB umfassend gewährte Verbraucherschutz auch bei Tier-Vermittlungsverträgen gilt. Die wenig überraschende erstinstanzliche Antwort lautete „nein“, und das dürfte die Klägerin kurz vor der Produktion weiterer erheblicher Kosten eingesehen haben.

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