Kein Urteil | SchochenWau 33/2025

Wurde der Hund Opfer eines fiesen Tritts oder seines Übergewichts (Symbolbild)? | Bild von Ilona Krijgsman auf Pixabay
Wurde der Hund Opfer eines fiesen Tritts oder seines Übergewichts (Symbolbild)? | Bild von Ilona Krijgsman auf Pixabay

Erinnern Sie sich an den „Mann ohne Hund“? Im Frühjahr beherrschte die Posse die Schlagzeilen, bei der die Stadt Hilden einen Bürger zur Hundesteuer veranschlagt hatte, weil er auf Facebook Bilder von den Vierbeinern seiner Tochter veröffentlicht hatte. Ähnlich fühlt sich eine 33-Jährige aus Melle, die derzeit in der JVA in Vechta einsitzt. Ihr Hund befindet sich seit ihrer Verhaftung vor rund einem Jahr im Tierheim. Nun fragt sie sich, warum sie einen Hundesteuerbescheid erhält, obwohl sie keinen Hund mehr hat1. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, werden wir darüber berichten, wie auch über die drei Geschichten aus der vergangenen Woche:

Keine Kündigung

Eine interessante Entscheidung zum Mietrecht2 ist nun veröffentlicht3 worden. Streitgegenständlich war die Kündigung einer Wohnung aus drei Gründen: Nicht genehmigte Hundehaltung, störendes Bellen des besagten Hundes sowie Beleidigungen und Anfeindungen der Mieterin gegenüber der Vermieterin.
Das Amtsgericht Kreuzberg hatte bezüglich der Wirksamkeit der Kündigung keine Bedenken, die Berufung der Mieterin hiergegen beim Landgericht Berlin II war in vollem Umfang erfolgreich.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass nur das Bellen zwischen der Mitte Dezember 2022 erfolgten Abmahnung und der Mitte Februar 2023 ausgespochenen Kündigung relevant sei. Die Abmahnung habe gezeigt, dass die bisherigen Lärmverstöße für die Vermieterin keine Kündigungsgründe gewesen seien. Und da solche Gründe im Zeitpunkt einer Kündigung zu deren Begründung vorliegen müssen, spiele auch jegliches Geschehen im Anschluss keine Rolle. Insofern konnte das Gericht auch wenig mit der Aussage eines Zeugen anfangen, der für das Bellen keine konkreten Daten benennen könnte. Überdies kam von ihm auch nur die Angabe, der Hund habe ab und zu gebellt, „manchmal öfters, manchmal gar nicht und selten längere Zeit.“ Das Gericht konnte hieraus keine Intensität herauslesen, „dass von einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens ausgegangen werden könnte und ebenso wenig, dass der Klägerin aufgrund dieses Bellens eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“4
Der im MIetvertrag schließlich aufgeführten Klausel, nach welcher jegliche Tierhaltung der Zustimmung der Vermieterin bedürfe, erteilte das Landgericht eine klare Absage. Wenn die Zustimmung ohne überprüfbare Kriterien in das freie Ermessen gestellt werde, sei dies stets eine unangemessene Benachteiligung nach §307 BGB, die Klausel damit unwirksam5.
Die Kündigung war somit rechtswidrig, das erstinstanzliche Urteil wurde einkassiert.

Kein Tritt

In Arnsberg musste sich eine 61-jährige Hundetrainerin wegen Tierquälerei vor Gericht verantworten. Sie soll einen Chihuahua so strak getreten haben, dass diesem im Anschluss vom Tierarzt ein Auge entfernt werden musste. In der Verhandlung gab sie an, sie habe das nicht angeleinte Tier, das ihren Schäferhund angegriffen habe, zu seinem eigenen Schutz zur Seite geschoben. Der übergewichtige Chihuahua sei dabei umgefallen.
Der Besitzer des verletzten Hundes hätte vielleicht eine andere Zeugenaussage gemacht, war aber nicht zum Termin erschienen, ebenso wie im Vorfeld zu einem von der Angeklagten vorgeschlagenen Gespräch.
Das Verfahren wurde eingestellt.

Keine Verantwortung

Update im Fall um den Hundebiss in Löhne: Das Verfahren gegen alle drei Angeklagten wurde eingestellt, denn von ihnen war niemand dafür verantwortlich zu machen, dass eine Sozialarbeiterin beim Betreten des Grundstückes von einem der Familienhunde in den Arm gebissen worden war — dafür allerdings wohl die Zeugin, die dem Termin beim Amtsgericht Bad Oeynhausen in der vergangenen Woche unentschuldigt ferngeblieben war6.

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  1. Auch die Neue Osnabrücker Zeitung stellt diese Frage in ihrem Artikel vom 12. August 2025, obwohl sie dort selbst bereits eine mögliche Antwort präsentiert, wenn sie die Hundesteuersatzung der Stadt Melle zitiert. Dort heißt es, dass Hunde im Tierheim auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden können. ↩︎
  2. LG Berlin II, Urteil vom 3. Januar 2025 — 66 S 216/24. ↩︎
  3. In der Fachzeitschrift „Das Grundeigentum“ sowie bei juris. ↩︎
  4. Ein ähnliches Schicksal ereilte auch den Kündigungsgrund der fortwährenden Beleidigungen und Anfeindungen. Das Gericht konnte auch hier keine Zeiträume zuordnen und monierte, dass in dem Fall, in dem ein relevantes Datum genannt worden sei, jedenfalls Ausführungen dazu fehlten, „was konkret an diesen Tagen stattgefunden haben soll.“ ↩︎
  5. So auch BGH vom 25. September 2012 — VIII ZR 329/11. ↩︎
  6. Neue Westfälische vom 13. August 2025. ↩︎

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